Satzung

 

für den Förderverein Marienkirche Schönkirchen e.V.

 

Stand vom 30.01.2007

 

Neufassung der Satzung lt. Beschluss vom 16.03.2016

 

§ 1

 

Name und Zweck

 

Der Verein führt den Namen „Förderverein Marienkirche Schönkirchen e.V.“ und hat seinen Sitz in Schönkirchen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter dem Aktenzeichen VR 5047 KI eingetragen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist, die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönkirchen bei der Erhaltung, Verschönerung und Gestaltung der Marienkirche Schönkirchen sowie der historischen Grabmale tatkräftig zu unterstützen, insbesondere durch Vorschläge, Ideen und Beschaffung von finanziellen Mitteln. Diese Mittel dürfen von der Kirchengemeinde ausschließlich für die o. a. steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und müssen dem Spenderwillen Rechnung tragen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder einzelne Vermögensbestandteile.

 

§ 2

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

Jede über 14 Jahre alte Person kann Mitglied werden. Gesellschaften, Unternehmen, Betriebe, Vereine und juristische Personen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts können ebenfalls in den Verein aufgenommen werden; sie werden durch leitende Mitarbeiter vertreten.

 

Der/Die Bewerber/-in hat seinen/ihren Eintritt schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Erklärung muss enthalten: den Namen des/der Bewerber-s/-in, gegebenenfalls seine/ihre Rechtsform, seine/ihre Anschrift, die Höhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrages sowie seine/ihre eigenhändige Unterschrift oder die seines/ihres Vertreters. Die Erklärung wird wirksam am Ersten des ihrem Eingang nachfolgenden Monats, sofern der/die Bewerber/-in keinen früheren oder späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Eintritt wird nicht wirksam, wenn der Vorstand ihm innerhalb eines Monats nach Eingang der Beitrittserklärung schriftlich widerspricht; bei Ablehnung der Beitrittserklärung braucht der Vorstand dem/der Bewerber/-in die Gründe der Ablehnung nicht  bekannt zu geben.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einmonatiger Kündigungsfrist erklärt werden.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied, das trotz Mahnung keinen Beitrag zahlt oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwider handelt, ausschließen. Der/Die Ausgeschlossene kann binnen einem Monat nach Zugang des schriftlichen Ausschließungsbescheides die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig.

 

§ 4

 

Beiträge

 

Jedes Mitglied ist zur Leistung eines regelmäßigen Jahresbeitrages verpflichtet, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt. In besonderen Härte- oder Notfällen kann der Vorstand laufende oder rückständige Beiträge stunden oder erlassen.

 

§ 5

 

Organe

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern,

 

-          dem/der Vorsitzenden

 

-          seinem/ihrem Stellvertreter/-in

 

-          dem/der Schatzmeister/-in

 

-          dem/der Schriftführer/-in

 

-          dem/der Vorsitzenden des Kirchengemeinderates oder dessen/deren Vertreter/-in kraft Amtes

 

Bei Bedarf können mehrere Beisitzer von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt werden.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch schriftliche oder mündliche Abstimmung (letztere auch in Form des Zurufs) mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

 

Beim Gründungsvorstand werden der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister/-in auf 2 Jahre, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schriftführer/-in auf 1 Jahr gewählt. Diese Verfahrensweise soll eine kontinuierliche Vorstandsarbeit gewährleisten. Im Anschluss beträgt die Regelwahlzeit für jedes Vorstandsmitglied 2 Jahre.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich im Rahmen des § 1, beruft die Mitgliederversammlungen ein und bereitet sie vor. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens, von dem er nichts für persönliche Aufwendungen abzweigen darf. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters. Der Vorstand ist mit mindestens drei seiner Stimmen beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/ihr Stellvertreter und der/die Schatzmeister/-in, wobei zwei von ihnen zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ausreichen.

 

Der Vorstand kann den Verein und seine Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen verpflichten.

 

§ 7

 

Die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand beruft nach Satzung und nach Bedarf Mitgliederversammlungen ein. Das gleiche gilt, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angaben des Zwecks und des Grundes schriftlich beantragt. Die Einladung muss spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich ergehen. Aus wichtigen Gründen kann die Einladungsfrist bis auf 48 Stunden abgekürzt werden und die Einladung mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden.

 

Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/ihrer Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.

 

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit, sie müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung spätestens 10 Tage vorher angekündigt werden.

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit, sie muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung spätestens 10 Tage vorher angekündigt werden.

 

§ 8

 

Die Jahreshauptversammlung

 

Die Jahreshauptversammlung soll jährlich bis Ende März stattfinden. Auf ihr sind Kassen- und Geschäftsbericht zu erstatten, der Vorstand zu entlasten und eventuell neu zu wählen; ferner sind 2 Rechnungsprüfer/-innen aus den Reihen der Mitglieder zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

§ 9

 

Vermögensverwendung bei Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schönkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.